Von: Louis
Für das Güteverfahren gilt § 50 Satz 3 ArbGG; der Ausschluss der Öffentlichkeit dürfte danach unproblematisch möglich sein.
View ArticleVon: Alexander
Seltsam nur, dass Peter Falk auf der Homepage seiner Kanzlei in der Bahnhofstraße gar nicht erscheint. Vermutlich vertritt er undercover.
View ArticleVon: Wolf Reuter
Ja, ich nehme aber an, das ist nötig. Der Rummel wäre sonst zu groß. Vielleicht hat hier auch ein Journalist gepatzt und das Cover auffliegen lassen. Gut, dass das nicht auf Spiegel Online stand…
View ArticleVon: Wolf Reuter
Da haben Sie Recht (wohl § 52 Abs. 1 ArbGG). Aber das Gebot der Öffentlichkeit hat doch auch Verfassungsrang. Ich meine, nicht alles ist “zweckmäßig”, nur weil man gewohnheitsmäßig potentielle Zeugen...
View ArticleVon: Louis
Einigen wir uns gütlich auf 52, aber Satz 3? Bitte um Nachsicht, aber die infernalische Hitze…
View ArticleVon: ???
Der verehrte Herr Advokat kann nicht wissen, dass kein Sondermülltransport dieser Welt so giftig ist, wie eine Abteilung, in der ausschließlich Damen beschäftigt sind. Da werden Weiber zu Hydranten…
View ArticleVon: Wolf Reuter
@Louis: Ja, den Vergleich schließe ich gern. Nochmaliges Nachdenken brachte mich auch zu der Einsicht, dass ich mir in manchen besonders peinliches Fällen ganz recht wäre, keine Zuschauer zu haben
View Article